Vereinfachte Modellrechnung für positive Kapitalerträge mit eingegebenem Sparerpauschbetrag, Soli und optionaler Kirchensteuer-Wechselwirkung.
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Gesamte Kapitalertraege (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) im Jahr.
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1.000 EUR / Person, 2.000 EUR / Ehepaar
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Erklärung
So funktioniert Abgeltungssteuerrechner
Der Abgeltungssteuerrechner bildet ein vereinfachtes Modell für positive Kapitalerträge ab. Er berücksichtigt den eingegebenen Sparerpauschbetrag, 25 % Kapitalertragsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf und optional 8 % oder 9 % Kirchensteuer mit der Wechselwirkung nach § 32d Absatz 1 EStG.
Die Kirchensteuer-Wechselwirkung reduziert den effektiven KESt-Satz, da die Kirchensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt wird.
Wissen
Kirchensteuer-Wechselwirkung
Die Kirchensteuer reduziert die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer. Dadurch sinkt der effektive KESt-Satz.
Bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern greift eine Sonderregel: Die Kirchensteuer mindert als Sonderausgabe die Einkommensteuer. Bei der Abgeltungssteuer wird dieser Effekt direkt in den Steuersatz eingerechnet (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG).
Andere Bundesländer (9 %): KESt-Satz = 25 % / 1,0225 = ca. 24,45 %.
Der Solidaritätszuschlag (5,5 %) wird auf den reduzierten KESt-Betrag berechnet.
Die Kirchensteuer selbst wird ebenfalls auf den reduzierten KESt-Betrag berechnet.
Insgesamt ergibt sich ein Gesamtsteuersatz von ca. 27,82 % (8 % KiSt) bzw. ca. 27,99 % (9 % KiSt) auf die Bemessungsgrundlage.
Wissen
Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag stellt Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei.
Der Sparerpauschbetrag (früher: Sparerfreibetrag plus Werbungskosten-Pauschbetrag) ist der jährliche Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Seit 2023 beträgt er 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
1.000 EUR pro Person (seit 2023, vorher 801 EUR).
2.000 EUR bei zusammen veranlagten Ehepaaren.
Gilt für alle Kapitalerträge zusammen: Zinsen, Dividenden, Kursgewinne.
Freistellungsauftrag bei der Bank stellt sicher, dass der Freibetrag direkt berücksichtigt wird.
Verteilung auf mehrere Banken möglich, solange die Summe den Pauschbetrag nicht übersteigt.
Praxis
Praxisbeispiele
Nur Beispiel zur Veranschaulichung – maßgeblich ist deine eigene Berechnung.
Kapitalerträge ohne Kirchensteuer
5.000 Euro Kapitalerträge mit dem Standard-Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, ohne Kirchensteuer.
800 Euro Kapitalerträge mit dem Standard-Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro.
Ergebnis: Die Kapitalerträge liegen unter dem Sparerpauschbetrag. Es fällt keine Steuer an. Nettoertrag: 800 Euro.
Hinweise
Häufige Fehler
Sparerpauschbetrag nicht ausschöpfen
Viele Sparer vergessen, einen Freistellungsauftrag einzurichten oder verteilen ihn falsch auf ihre Banken. Ohne Freistellungsauftrag wird die Steuer sofort abgeführt — das Geld ist erst nach der Steuererklärung zurück.
Freistellungsauftrag bei allen Banken einrichten und den Sparerpauschbetrag optimal auf die Konten verteilen.
Kirchensteuer-Wechselwirkung nicht beachten
Bei Kirchensteuerpflicht sinkt der KESt-Satz durch die Wechselwirkung von 25 % auf ca. 24,5 %. Der Gesamtsteuersatz steigt dennoch auf ca. 27,8-28 %. Wer nur 25 % + Soli + KiSt addiert, überschätzt die Belastung leicht.
Den reduzierten KESt-Satz (25 % / (1 + KiStSatz x 0,25)) für die korrekte Berechnung verwenden.
Modellergebnis mit persönlicher Besteuerung gleichsetzen
Der Rechner kennt weder zu versteuerndes Einkommen noch persönlichen Steuersatz und kann deshalb keine Günstigerprüfung durchführen.
Das Ergebnis nur als Modellwert lesen und eine mögliche Veranlagung anhand der persönlichen Steuerdaten prüfen lassen.
Teilfreistellung bei Fonds nicht berücksichtigen
Bei Aktienfonds (30 % Teilfreistellung) und Mischfonds (15 %) ist nur ein reduzierter Anteil der Erträge steuerpflichtig. Wer die Teilfreistellung vergisst, überschätzt die tatsächliche Steuerlast bei Fonds.
Fondstyp prüfen und die gesetzliche Teilfreistellung (30 % Aktien, 15 % Misch, 60 % Immobilien) berücksichtigen.
FAQ
Häufige Fragen
Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Steuer von 25 % auf Kapitalerträge in Deutschland. Sie gilt für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer) ergibt sich ein Gesamtsatz von 26,375 % (ohne Kirchensteuer).
Was ist der Sparerpauschbetrag?
Der Sparerpauschbetrag ist ein jährlicher Freibetrag für Kapitalerträge. Er beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare (seit 2023). Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Ein Freistellungsauftrag bei der Bank stellt sicher, dass der Freibetrag automatisch berücksichtigt wird.
Wie wirkt sich die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer aus?
Bei Kirchensteuerpflicht wird die Kapitalertragsteuer durch die sogenannte Wechselwirkung reduziert. Der KESt-Satz sinkt von 25 % auf 25 % / (1 + KiStSatz × 0,25). Bei 9 % Kirchensteuer beträgt der KESt-Satz ca. 24,45 %, bei 8 % ca. 24,51 %. Die Kirchensteuer selbst wird als Prozentsatz auf die (reduzierte) KESt berechnet.
Was ist der Solidaritätszuschlag bei Kapitalerträgen?
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer. Bei Kapitalerträgen fällt er unabhängig von der Einkommenshöhe an, da die Freigrenze für den Soli bei der Einkommensteuer hier nicht greift. Er wird automatisch von der Bank einbehalten.
Was ist die Günstigerprüfung?
Bei der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger wäre als die pauschale Abgeltungssteuer. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. Die Günstigerprüfung muss in der Steuererklärung beantragt werden.
Entspricht das Ergebnis dem Steuerbescheid?
Nein. Der Rechner wendet nur sein vereinfachtes Modell auf den eingegebenen positiven Kapitalertrag an. Ein Steuerbescheid kann wegen persönlichem Steuersatz, Verlustverrechnung, ausländischer Quellensteuer, Teilfreistellungen oder weiterer Sonderregeln abweichen.
Was ist ein Freistellungsauftrag?
Mit einem Freistellungsauftrag weisen Sie Ihre Bank an, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei auszuzahlen. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank die Steuer sofort ab — Sie erhalten das Geld erst über die Steuererklärung zurück. Der Auftrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden.
Berücksichtigt der Rechner Verluste oder ausländische Quellensteuer?
Nein. Verlustverrechnung, Verlustvorträge und ausländische Quellensteuer sind keine Eingaben dieser Engine und werden nicht berechnet.
Grenzen
Einschränkungen
Keine Günstigerprüfung abgebildet: Der Rechner prüft nicht, ob der persönliche Einkommensteuersatz günstiger wäre als 25 %. Dies betrifft Geringverdiener und Rentner mit niedrigem Einkommen.
Keine Verlustverrechnung möglich: Der Rechner berechnet die Steuer auf positive Erträge. Die Verrechnung mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen ist nicht abgebildet.
Keine Teilfreistellung für Investmentfonds: Teilfreistellungen für Aktien-, Misch- und Immobilienfonds gemäß InvStG sind nicht berücksichtigt.
Kein Steuerbescheid und keine Steuerberatung: Persönlicher Steuersatz, ausländische Quellensteuer und weitere Sonderfälle fehlen.
Quellen
Quellen und Nachweise
§ 32d EStG — Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus KapitalvermögenBundesministerium der Justiz
Zentrale gesetzliche Grundlage für die Abgeltungssteuer: pauschaler Steuersatz von 25 % auf Kapitalerträge.
Zur QuelleAbgerufen: 30.07.2026 · Geprüft am: 30.07.2026 · Primärquelle
§ 20 EStG — Einkünfte aus KapitalvermögenBundesministerium der Justiz
Definition der steuerpflichtigen Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und sonstige Erträge.
Zur QuelleAbgerufen: 30.07.2026 · Geprüft am: 30.07.2026 · Primärquelle
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)Bundesministerium der Justiz
Rechtsgrundlage für den Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer.
Zur QuelleAbgerufen: 30.07.2026 · Geprüft am: 30.07.2026 · Primärquelle
§ 20 Absatz 9 EStG — Sparer-PauschbetragBundesministerium der Justiz
Amtliche Grundlage für 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag beziehungsweise 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung.
Zur QuelleAbgerufen: 30.07.2026 · Geprüft am: 30.07.2026 · Primärquelle
§ 51a EStG — Kirchensteuer als ZuschlagsteuerBundesministerium der Justiz
Amtliche Regelung zum Kirchensteuerabzug und zur Veranlagung bei Kapitalerträgen.
Zur QuelleAbgerufen: 30.07.2026 · Geprüft am: 30.07.2026 · Primärquelle
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