Berechne deinen Urlaubsanspruch nach BUrlG: Teilzeit-Umrechnung, anteiliger Urlaub bei Eintritt oder Austritt, Wartezeit und gesetzlicher Mindesturlaub.
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Vollzeit/TeilzeitUrlaubsanspruch bei Vollzeit oder Teilzeit berechnen
Grunddaten
Vertraglicher Urlaub und Arbeitstage pro Woche.
Tage
Urlaubstage laut Arbeitsvertrag bei Vollzeitbeschäftigung.
Tage
Übliche Arbeitstage pro Woche bei Vollzeit im Betrieb.
Tage
Eigene Arbeitstage pro Woche (bei Teilzeit weniger als Vollzeit).
Bereits genommener Urlaub
Tage
Bereits in diesem Jahr genommene Urlaubstage.
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Nur Beispiel zur Veranschaulichung – maßgeblich ist deine eigene Berechnung.
Erklärung
So funktioniert Urlaubsrechner
Der Urlaubsrechner berechnet den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Er berücksichtigt Teilzeit-Umrechnung, anteiligen Anspruch bei Ein- oder Austritt und die gesetzliche Rundungsregel.
Teilzeit-UmrechnungUrlaubsanspruch = Vollzeiturlaub x (eigene Arbeitstage / Vollzeit-Arbeitstage)
Maßgeblich sind die Arbeitstage pro Woche, nicht die Stunden pro Tag.
TeilurlaubsanspruchTeilurlaub = Jahresurlaub x beschäftigte Monate / 12
Gilt bei Eintritt oder Austritt im laufenden Kalenderjahr, wenn kein voller Anspruch besteht.
Praxis
Praxisbeispiele
Nur Beispiel zur Veranschaulichung – maßgeblich ist deine eigene Berechnung.
Vollzeit mit 30 Urlaubstagen
Arbeitnehmer in Vollzeit (5-Tage-Woche) mit 30 vertraglichen Urlaubstagen.
Ergebnis: Bei 5 Arbeitstagen pro Woche und 30 vertraglichen Urlaubstagen besteht ein Anspruch auf 30 Urlaubstage.
Teilzeit mit 3 Arbeitstagen pro Woche
Arbeitnehmer in Teilzeit arbeitet 3 Tage pro Woche. Vertraglicher Vollzeiturlaub: 30 Tage.
Ergebnis: 30 Tage x (3/5) = 18 Urlaubstage bei 3 Arbeitstagen pro Woche.
Eintritt am 01.04.
Arbeitnehmer tritt zum 01.04. ein. Vertraglicher Urlaub: 30 Tage bei 5-Tage-Woche.
Ergebnis: Eintritt im ersten Halbjahr mit Wartezeit erfüllt: voller Urlaubsanspruch von 30 Tagen.
Austritt am 30.06.
Arbeitnehmer scheidet zum 30.06. aus. Vertraglicher Urlaub: 30 Tage bei 5-Tage-Woche.
Ergebnis: Austritt im ersten Halbjahr: anteiliger Anspruch für 6 volle Monate = 15 Urlaubstage.
Hinweise
Häufige Fehler
Urlaubsanspruch in Stunden statt Tagen berechnet
Teilzeitkräfte mit weniger Stunden pro Tag (aber 5 Tage/Woche) glauben, sie hätten weniger Urlaubstage. Tatsächlich zählen nur die Arbeitstage pro Woche.
Die Teilzeit-Umrechnung richtet sich nach Arbeitstagen pro Woche, nicht nach Stunden pro Tag. Wer 5 Tage arbeitet, erhält den vollen Urlaub – unabhängig von der täglichen Stundenzahl.
Voller Urlaub ab dem ersten Tag erwartet
Arbeitnehmer beantragen im ersten Monat den vollen Jahresurlaub und sind überrascht, dass nur ein anteiliger Anspruch besteht.
Nach Paragraph 4 BUrlG entsteht der volle Anspruch erst nach 6 Monaten. Vorher besteht ein anteiliger Anspruch von 1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat.
Resturlaub bei Austritt falsch berechnet
Bei Kündigung im ersten Halbjahr wird der volle Jahresurlaub als Resturlaubsanspruch angenommen.
Bei Austritt im ersten Halbjahr besteht nur ein anteiliger Anspruch (1/12 pro Monat). Bereits genommener Urlaub wird abgezogen. Bei Austritt im zweiten Halbjahr kann der volle Jahresanspruch bestehen.
Werktage und Arbeitstage verwechselt
Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen wird als 24 Arbeitstage gelesen, obwohl Werktage auch Samstage einschließen.
24 Werktage (6-Tage-Woche) entsprechen 20 Arbeitstagen (5-Tage-Woche). Der Rechner arbeitet mit Arbeitstagen und rechnet den Bezug automatisch um.
FAQ
Häufige Fragen
Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub?
Nach Paragraph 3 BUrlG beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Umgerechnet auf eine 5-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage pro Jahr.
Was ist die Wartezeit nach Paragraph 4 BUrlG?
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Vorher besteht nur ein anteiliger Anspruch von 1/12 pro vollem Monat.
Wie wird der Urlaub bei Teilzeit berechnet?
Der Urlaubsanspruch wird proportional zu den Arbeitstagen pro Woche umgerechnet: Vollzeiturlaub x (eigene Arbeitstage / Vollzeit-Arbeitstage). Entscheidend sind die Tage, nicht die Stunden.
Wie werden Bruchteile von Urlaubstagen gerundet?
Nach Paragraph 5 Abs. 2 BUrlG werden Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufgerundet. Dies gilt nur für den Teilurlaubsanspruch, nicht für die Teilzeit-Umrechnung.
Was ist der Unterschied zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub?
Der gesetzliche Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche) ist durch das BUrlG geschützt. Vertraglicher Mehrurlaub darüber hinaus kann abweichenden Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag unterliegen.
Gibt es Urlaub während der Probezeit?
Ja. Auch während der Probezeit entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Der volle Anspruch entsteht erst nach 6 Monaten.
Wann verfällt nicht genommener Urlaub?
Nach Paragraph 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Quartal (bis 31. März) ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. Das BAG hat klargestellt, dass der Arbeitgeber aktiv auf den Verfall hinweisen muss.
Haben schwerbehinderte Menschen zusätzlichen Urlaub?
Ja. Nach Paragraph 208 SGB IX steht schwerbehinderten Arbeitnehmern (ab GdB 50) ein Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche zu. Bei weniger Arbeitstagen pro Woche wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zum vertraglichen Urlaub.
Grenzen
Einschränkungen
Tarifvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen können vom gesetzlichen Mindesturlaub abweichen und werden nicht berücksichtigt.
Sonderurlaub (Hochzeit, Geburt, Todesfall, Umzug) wird nicht berechnet, da er individuell geregelt ist.
Die Auswirkung von Langzeitkrankheit auf den Urlaubsanspruch wird nicht abgebildet. Hier gelten komplexe Verfallsregeln nach BAG-Rechtsprechung.
Urlaubsabgeltung in Geld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht berechnet.
Quellen
Quellen und Nachweise
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)Bundesministerium der Justiz
Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Mindesturlaub (24 Werktage/6-Tage-Woche), Wartezeit, Teilurlaub bei Ein- und Austritt sowie die Übertragung und den Verfall von Urlaubsansprüchen.
Zur QuelleAbgerufen: 15.06.2025 · Geprüft am: 22.07.2026 · Primärquelle
BAG-Urteil zur Urlaubsberechnung bei Teilzeit (9 AZR 481/12)Bundesarbeitsgericht (BAG)
Grundsatzentscheidung des BAG zur proportionalen Urlaubsberechnung bei Teilzeit. Maßgeblich sind die Arbeitstage pro Woche, nicht die Stunden pro Tag.
Zur QuelleAbgerufen: 15.06.2025 · Geprüft am: 22.07.2026
BAG-Urteil zur Hinweispflicht bei Urlaubsverfall (9 AZR 541/15)Bundesarbeitsgericht (BAG)
Das BAG hat entschieden, dass Urlaub nur verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
Zur QuelleAbgerufen: 15.06.2025 · Geprüft am: 22.07.2026
Urlaub – Informationen des BMASBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Überblick des BMAS über Urlaubsanspruch, Sonderurlaub, Urlaubsabgeltung bei Kündigung und häufige Fragen zum Urlaubsrecht.
Zur QuelleAbgerufen: 15.06.2025 · Geprüft am: 22.07.2026 · Primärquelle
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