Ab Januar 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 101400 Euro jährlich beziehungsweise 8450 Euro monatlich.
Für Kranken- und Pflegeversicherung gelten 69750 Euro jährlich beziehungsweise 5812,50 Euro monatlich.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt auf 77400 Euro.
Ab Januar 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 101400 Euro jährlich beziehungsweise 8450 Euro monatlich. Für Kranken- und Pflegeversicherung gelten 69750 Euro jährlich beziehungsweise 5812,50 Euro monatlich. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt auf 77400 Euro.
Was bedeutet das konkret?
Die Grenzen bestimmen, bis zu welchem Einkommen Beiträge anfallen. Die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze haben unterschiedliche Funktionen. Die Nettorechnung für 2026 enthält die neuen Werte bereits; im ÖD-Rechner betrifft dies Tarifbeschäftigte.