Für 2027 wird die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung um 3600 Euro jährlich über dem dann geltenden Betrag nach § 6 Absatz 7 SGB V liegen.
Der absolute Grenzbetrag steht mit diesem Gesetz allein noch nicht fest.
Ab Januar 2028 kommt für bestimmte familienversicherte Ehe- oder Lebenspartner ein vom Mitglied allein zu tragender Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten hinzu; gesetzliche Ausnahmen gelten.
Für 2027 wird die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung um 3600 Euro jährlich über dem dann geltenden Betrag nach § 6 Absatz 7 SGB V liegen. Der absolute Grenzbetrag steht mit diesem Gesetz allein noch nicht fest. Ab Januar 2028 kommt für bestimmte familienversicherte Ehe- oder Lebenspartner ein vom Mitglied allein zu tragender Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten hinzu; gesetzliche Ausnahmen gelten.
Was bedeutet das konkret?
Die aktuelle Nettorechnung unterstützt 2026. Die künftige Grenze und der Partnerzuschlag sind dort noch nicht abgebildet; eine neue absolute Grenze wird nicht vorweggenommen. Im ÖD-Rechner betrifft dies die Nettorechnung für Tarifbeschäftigte. Die Meldung setzt keinen individuellen Zusatzbeitrag einer Krankenkasse fest.